Infos
Information zum Kurdischen Verein
Satzung Kurdish-European Society e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kurdish-European Society e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln.
§2 Zweck und Aufgaben
Ziel und Zweck der Gesellschaft ist es, im Sinne der Völkerverständigung das Interesse für und die Kenntnis über die Kurden zu fördern, insbesondere die kurdisch-deutsch-europäischen Beziehungen auf persönlicher Ebene dahingehend zu vertiefen, dass kulturelle und gesellschaftliche Bindungen verfestigt und Integration innerhalb der kurdisch-deutsch- europäischen Diaspora sowie in die europäischen Mehrheitsgesellschaften gefördert werden. Ziel ist ferner die Beziehungen zwischen kurdischen, nationalstaatlichen und supranationalen Einrichtungen in Europa zu verbessern sowie den Dialog zwischen anderen Vereinen und Organisationen, die vergleichbare Zielsetzungen verfolgen, zu unterstützen und zu fördern. Das Hauptbetätigungsfeld der Gesellschaft liegt in Deutschland und Europa. Sie setzt sich für das Selbstbestimmungsrecht der Kurden ein, hält sich aber aus innerkurdischen politischen Diskussionen in Kurdistan heraus und ist gegenüber allen dort aktiven politischen Kräften neutral eingestellt. Bei Bedarf und mit Zustimmung lokaler Stellen hilft die Gesellschaft beim Aufbau von Verwaltungs- sowie Staatsstrukturen im Rahmen eines demokratischen und rechtsstaatlichen Kurdistans mit. Bei humanitären Krisen leistet die Gesellschaft ihren Beitrag, sammelt Spenden und unterstützt die zuständigen Stellen. Die Gesellschaft setzt sich unter Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze für die friedliche Lösung gesellschaftlicher Probleme in Kurdistan und Europa ein. Die Gesellschaft setzt sich darüber hinaus für die Umsetzung der Nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen ein (die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit), leistet bei humanitären Krisen ihren Beitrag, sammelt Spenden und unterstützt die zuständigen Stellen bei der Bewältigung von Flüchtlingsströmen und der Betreuung von Flüchtlingen. Ein wichtiger Schwerpunkt des Vereins soll die Förderung der Integration von insbesondere Kindern und Jugendlichen durch den Breitensport sein (die Förderung des Sports und die Förderung der Kriminalprävention). Auch die Älteren sollen aktiv in die sportlichen Aktivitäten eingebunden und dadurch ihre Integration in die Gesellschaft gefördert werden (die Förderung der Jugend- und Altenhilfe). Durch die sportlichen Aktivitäten soll auch die Gesundheit von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern gefördert werden (Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen).Weitere Zwecke sollen die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sein, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
Die Gesellschaft bedient sich bei der Verfolgung seiner Ziele insbesondere der folgenden Instrumente.
a) Die Mitglieder erhalten Informationen und Beratung in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie eine Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen des Satzungszwecks. Im Rahmen der steuerrechtlichen Zulässigkeit sowie
der Verfügbarkeit entsprechender Mittel werden Zuschüsse vermittelt und bereitgestellt sowie zinsgünstige oder zinslose Darlehen vermittelt oder bereitgestellt.
b) Es können eigene mehrsprachige Bildungsangebote zur Verfügung gestellt werden durch beispielweise die Einrichtung einer barrierefreien Website.
c) Die Gesellschaft informiert Mitglieder, einschlägige Fachinstitutionen sowie die breite Öffentlichkeit durch Publikationen, die sie selbst erstellt oder erstellen lässt.
d) Die Gesellschaft kann wissenschaftliche Untersuchungen durchführen, sich an ihnen beteiligen oder auch entsprechende Aufträge erteilen.
e) Die Gesellschaft ist seinen Mitgliedern behilflich bei Auf- und Ausbau von Kontakten zu Behörden und Ministerien, politischen Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen sowie Fachinstitutionen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
f) Die Gesellschaft veranstaltet Sportveranstaltungen zum Zwecke der Integration von Kindern, Jugendlichen und Älteren
g) Die Gesellschaft organisiert Bildungsreisen für ihre Mitglieder
h) Die Gesellschaft organisiert online Kampagnen unter anderem in den sozialen Medien zur Unterstützung von Flüchtlingen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche Personen werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit sind:
Die Gesellschaft hat
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. fördernde Mitglieder
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung ist eine Bekanntgabe der Gründe nicht erforderlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung zur Aufnahme neuer Mitglieder.
§5 Ordentliche Mitgliedschaft
Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und die aus der Satzung und dem Zweck des Vereins sich ergebenden Rechte und Pflichten.
§6 Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder können Personen, die sich um die Gesellschaft oder die von ihr verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nach Annahme der Ernennung haben Ehrenmitglieder alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§7 Fördernde Mitgliedschaft
Die Eigenschaft des fördernden Mitgliedes wird durch Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung des fördernden Mitgliedes erworben. Fördernde Mitglieder verpflichten sich, den Verein finanziell zu unterstützen. Die Höhe des finanziellen Beitrags legt der Vorstand fest. Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Dieses Recht ist ausschließlich ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
§8 Mitgliedschaften von Vereinen und Organisationen
Vereine und sonstige mitgliedsfähige Organisationen können Mitglied werden. Zur Aufnahme eines Vereins oder einer sonstigen mitgliedsfähigen Organisation ist ein Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlich (siehe Geschäftsordnung zur Aufnahme neuer Mitglieder). Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird abweichend von § 10 der Satzung vom Vorstand festgesetzt. Im Übrigen haben sie alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Näheres regelt die Geschäftsordnung zur Mitgliedschaft von Vereinen und Organisationen (juristische Personen).
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Auf Empfehlung der Schiedsstelle und Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
a) gesellschaftsschädigendes Verhalten
b) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorheriger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder der Schiedsstelle schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Schiedsstelle.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf V orschlag des V orstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 8 der Satzung bleibt unberührt. Fördernde Mitglieder erbringen ihren Beitrag gemäß erklärter Verpflichtung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 11 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, das Kuratorium sowie die Schiedsstelle.
§ 12 Der Vorstand
Von der Hauptversammlung werden folgende Vorstandsmitglieder auf drei Jahre gewählt:
1. der Präsident/ die Präsidentin
2. drei Vizepräsidenten /-Präsidentinnen
3. der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin
4. der Schriftführer/ die Schriftführerin
5. Beisitzer / Beisitzerinnen, die Zahl wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
Der Präsident und seine Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein allein. Intern soll gelten, dass die Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Eingang der Beiträge und die pünktliche Begleichung von Verbindlichkeiten. Ferner ist er zuständig für den Einzug von Gebühren und Umlagen für Veranstaltungen. Der Kassenprüfer, der alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird, legt dem Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) den Kassenbericht und bei der Hauptversammlung den Entlastungsantrag für den Schatzmeister vor.
Der Vorstand kann für die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geschäfte bis zu zwei Geschäftsführer bestimmen. Die Geschäftsführer unterstehen in ihrer Verwaltungstätigkeit den Weisungen des Vorstandes. Die Geschäftsführer können auch Mitglieder des Vorstandes sein. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Im laufenden Geschäftsjahr ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch geeignete Vereinsmitglieder, die sich zur Übernahme eines Vorstandsmandates bereit erklärt haben, ersetzt werden und zwar für die Restlaufzeit des jeweils ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds (Kooptierte Vorstandsmitglieder). Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu besorgen und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der V orstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten zweifach.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Präsident und im Falle dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Alle Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Entlastung des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe des Datums, der Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, und zwar innerhalb der vorgenannten Einladungsfristen. Für die Form der Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen gilt § 13 Satz 3 entsprechend. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf mindestens 10 Tage verkürzt werden. Ob ein Eilfall vorliegt entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Grundsätzlich gilt einfache Mehrheit. Für Satzungsänderungen bedarf es der Stimmen von 4/5 der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen wirksam. Die Abstimmung kann durch Akklamation oder geheim erfolgen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens 5 Mitglieder diesen Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass geheim abgestimmt wird.
Über den Verlauf und die Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder alternativ von einem der Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlussfassung
Jedes Mitglied (auch Verein oder Organisation) hat eine Stimme. Schriftliche Stimmenübertragung eines nichtanwesenden Mitgliedes ist zulässig.
Es können bis zu drei Stimmen bei einem Mitglied vereinigt werden.
§ 15 Kuratorium
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium gebildet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand ernannt und abberufen. Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern und berät den Vorstand. Der Vorstand beruft die Sitzung des Kuratoriums ein, wenn dies dem Vorstand wegen der Bedeutung einer zu entscheidenden Angelegenheit als sachdienlich erscheint.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen. Sie können an den Kuratoriumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Präsidenten des Vereinsvorstandes geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, sind auch diese verhindert, von einem Mitglied des Kuratoriums, dass die Mitglieder des Kuratoriums dazu bestimmen. Beschlusse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
§ 16 Schiedsstelle
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Mitgliederversammlung eine Schiedsstelle einrichten. Ziel dieser Schiedsstelle ist es insbesondere Konflikte innerhalb der Gesellschaft zu lösen und den Vorstand beim Ausschlussverfahren nach § 9 dieser Satzung zu unterstützen. Die Mitglieder der Schiedsstelle werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung im Vereinsregister.
§ 18 Auflösung der Gesellschaft
Im Falle der Auflösung sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein "Christlich-Ezidische Gesellschaft für Zusammenarbeit in Forschung und Wissenschaft", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Sonstiges
Sollte der Notar oder das Registergericht Änderungen des vorgelegten Satzungstextes für erforderlich halten, so werden sowohl der Präsident als auch seine Stellvertreter, jeweils alleinvertretungsberechtigt, ermächtigt, diese Änderungen zum Vereinsregister vorzunehmen und anzumelden.
§ 20 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung ist nach der konstituierenden Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 19. Oktober 2019 am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.